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Zahlungsweise
Es besteht die Möglichkeit für den Versicherten, die Versicherungsbeiträge entweder, jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten, wobei bei der monatlichen, der vierteljährlichen und der halbjährlichen Teilzahlung der Beträge Zuschläge berechnet werden, die je nach Unternehmen unterschiedlich hoch sind, sich aber in der Regel auf 3-5% belaufen. Die monatliche Zahlungsweise wird nicht von allen Unternehmen angeboten und ist, wenn auch nur mit einem Lastschrifteinzugsverfahren, möglich.
Zahnersatz, Leistungsumfang (Krankenzusatzversicherung)
Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für prothetische, implantologische und zahnärztliche Leistungen, Reparaturen von Zahnersatz, Brücken, Kronen, Stiftzähne, zugehörige Material- und Laborkosten sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen (Kosten der Gebissfunktionsprüfung). Bei den Zahnersatzleistungen der Ergänzungstarife ist oftmals die kassenzahnärztliche Versorgung Leistungsgrundlage. Alle Leistungen, die über diesen Standard hinausgehen, sind in der Regel nicht versichert. Der Ergänzungstarif fängt lediglich die Leistungskürzung der GKV auf. Nicht versichert sind normalerweise auch Zahnbehandlungsleistungen. Dazu gehören z.B. Füllungen aus Edelmetall (so genannte Inlays). Wer solche Leistungen versichert haben will, sollte einen Zahnzusatztarif abschließen.
Zahntarife, Leistung der privaten Vollversicherung
In den Tarifen für zahnärztliche Behandlung sind in der Regel Leistungen für die Bereiche Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vorgesehen. Kosten einer Zahnbehandlung sind Gebühren für allgemeine, prophylaktische, konservierende (außer Versorgung mit Kronen) und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen und die erforderlichen zahnärztlichen Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Paradontiums inkl. der entsprechenden Material- und Laborkosten. Meist wird die Zahnbehandlung mit einem höheren Satz erstattet als die Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für prothetische, implantologische und zahnärztliche Leistungen, Reparaturen von Zahnersatz, Brücken, Kronen, Stiftzähne, zugehörige Material- und Laborkosten sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen (Kosten der Gebissfunktionsprüfung). Kosten für Kieferorthopädie sind Gebühren zahnärztlicher Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen inkl. zugehöriger Material- und Laborkosten.
Zahn-Zusatzversicherung, Abschlussvoraussetzungen
Der Abschluss einer Zusatzversicherung für die Zahnbehandlung als Ergänzung zum Versicherungsschutz der GKV kann an die Voraussetzung geknüpft sein, dass gleichzeitig ein Tarif für ambulante und/oder stationäre Heilbehandlung beim gleichen Versicherer besteht.
Zahn-Zusatzversicherung, Leistungsumfang
In den Zusatztarifen für zahnärztliche Behandlung GKV-Versicherter sind in der Regel Leistungen für die Bereiche Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vorgesehen, es können aber auch nur einzelne Teilbereiche erstattungsfähig sein. Kosten einer Zahnbehandlung sind Gebühren für allgemeine, prophylaktische, konservierende (außer Versorgung mit Kronen) und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen und die erforderlichen zahnärztlichen Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Paradontiums inkl. der entsprechenden Material- und Laborkosten. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für prothetische, implantologische und zahnärztliche Leistungen, Reparaturen von Zahnersatz, Brücken, Kronen, Stiftzähne, zugehörige Material- und Laborkosten sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen (Kosten der Gebissfunktionsprüfung). Kosten für Kieferorthopädie sind Gebühren zahnärztlicher Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen inkl. zugehöriger Material- und Laborkosten. Meist wird ein bestimmter Teil der Rechnungen mit dem vereinbarten Prozentsatz unter Berücksichtigung der GKV-Leistung erstattet.
Zahn-Zusatzversicherung, Weiterführung ohne GKV
Bei vielen Gesellschaften endet der Zahnzusatztarif automatisch zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsschutz bei der GKV erlischt. Bei einigen Gesellschaften kann der Zahnzusatztarif aber auch weitergeführt werden, wenn z.B. bei dem gleichen oder einem anderen Unternehmen der PKV eine Vollversicherung abgeschlossen wird.
Zusatz-Versicherungen für GKV-Versicherte
Eine Zusatzversicherung bzw. Krankheitskostenteilversicherung kann von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden, d.h. von Pflichtversicherten und von freiwillig Versicherten. Eine Zusatzversicherung bietet bspw. Leistungen für ambulante oder stationäre Behandlung, für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kurkosten oder für ein Krankenhaustagegeld. Manche Tarife, vor allem im Zahnbereich, können meist nur als "unselbständige Tarife" abgeschlossen werden, d.h. eine Versicherung ist nur in Kombination mit einem weiteren Tarif möglich. Zusatztarife für ambulante Versorgung sind nur für freiwillig in der GKV Versicherte empfehlenswert, da - entgegen dem sonst in der GKV üblichen Sachleistungsprinzip (Leistungen gegen Krankenschein) - eine Rechnungsausstellung an den Versicherten Leistungsgrundlage ist. Eine ambulante Zusatzversicherung kann dann die Restkosten, die nach Erstattung der GKV übrig bleiben, übernehmen. Da diese Verfahren für die gesetzlichen Krankenversicherungen mit Mehraufwand verbunden sind, werden sie nur angewendet wenn es sich um ein freiwillig versichertes Mitglied handelt. Weil diese Verfahren sehr restriktiv gehandhabt werden, hat die Bedeutung der ambulanten Zusatzversicherung abgenommen. In Ergänzung zur Gesundheitsreform gibt es die so genannten Ergänzungstarife, die ebenfalls Leistungen für ambulante Teilbereiche vorsehen (Brillen, Heil- und Hilfsmittel, etc.). Da diese Tarife grundsätzlich nur Zuzahlungen der Versicherten bzw. in der GKV nicht versicherte (Wahl-) Leistungen ausgleichen, ist ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip für eine Erstattungsmöglichkeit nicht notwendig. Ergänzungstarife können deshalb von allen Mitgliedern der GKV abgeschlossen werden. Die bekannteste Zusatzversicherung ist die Krankenhauszusatzversicherung für komfortablere Unterbringung und privatärztliche Behandlung. Diese Tarife unterscheiden sich untereinander noch dadurch, dass teilweise über die reinen Wahlleistungen (Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer bzw. privatärztliche Behandlung) hinaus Zuzahlungen GKV-Versicherter und Restkosten im Krankenhaus übernommen werden. Das kann von Bedeutung sein, wenn ein Mitglied der GKV ein anderes als das vom Arzt gewählte Krankenhaus aufsucht. Die GKV hat dann nämlich die Möglichkeit, den Versicherten mit anteiligen Pflegesatzkosten zu belasten, wenn der Pflegesatz in dem vom Versicherten aufgesuchten Krankenhaus höher ist als in dem Krankenhaus, in das der Arzt ihn eingewiesen hat. Die Zusatzversicherung im Bereich zahnärztlicher Versorgung bietet zwei verschiedene Möglichkeiten an. Einmal gibt es die echten Zahnzusatztarife, die meist nur unselbständig mit einem stationären Tarif beim gleichen Unternehmen versicherbar sind. Diese Zahnzusatztarife bieten - nach Vorleistung der GKV - eine anteilige Kostenerstattung. Diese Absicherung beträgt in der Regel zwischen 20 % und 40 % des Rechnungsbetrages. Dabei spielt die Qualität der gewünschten zahnärztlichen Versorgung keine Rolle, denn maßgeblich für die Erstattung dieser Rechnung ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit. Grundsätzlich sind dabei auch Leistungen mit dem entsprechenden Prozentsatz erstattungsfähig, die von der Qualität her die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen. Ein geringerer Versicherungsschutz als in der Zahnzusatzversicherung wird meist in den so genannten Ergänzungstarifen angeboten. Dort beträgt - je nach Tarif - die Absicherung bis zu 40 % nach Vorleistung der GKV, aber hier ist die Qualität des Zahnersatzes meist an die Qualität der kassenzahnärztlichen Versorgung geknüpft. Leistungen, die über diese Versorgung hinausgehen, sind in den Ergänzungstarifen nicht erstattungsfähig. Beide Zahnzusatzversicherungen sind nicht miteinander kombinierbar. Die Krankenhaustagegeldversicherung zahlt für jeden Tag im Krankenhaus den vereinbarten Tagessatz. Mit dieser Versicherung können zusätzlich bei einem Krankenhausaufenthalt auftretende Kosten, die durch keine gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind, aufgefangen werden. Neben der Krankenhaustagegeldversicherung ist auch die Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse denkbar. Vor allem bei freiwillig versicherten Mitgliedern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich übersteigt, entstehen empfindliche Lücken in der Einkommensabsicherung im Krankheitsfall, da die gesetzliche Krankenversicherung das Krankentagegeld maximal aus dem Höchstsatz der Jahresarbeitsentgeltgrenze berechnet. Es beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% vom Nettoverdienst. Zusätzlich wird es um die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung gekürzt. Hier kann eine Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung eine empfindliche Unterversorgung ausgleichen.
Agentur für Krankenzusatzversicherung
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